Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter nicht ohne weiteres betriebsbedingt kündigen, wenn dieser nach einer Umstrukturierung deutlich weniger zu tun hat.
Das gehe aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG, Az.: 5 Sa 713/09) Rheinland-Pfalz hervor, berichtet das Unternehmer-Portal ProFirma vom Haufe Verlag.
Demnach ist die Kündigung nur dann berechtigt, wenn der Mitarbeiter allein für die konkrete Tätigkeit eingestellt wurde.
Der konkrete Fall
In dem betreffenden Unternehmen hatten Auftrags- und Umsatzrückgänge zu grundlegenden Umstrukturierungen geführt. In diesem Zuge wurde dem Kläger gekündigt.
Die Begründung des Arbeitgebers: Der Bedarf für die Tätigkeit des Arbeitnehmers sei zu 75 Prozent zurückgegangen.
Wegfall des Arbeitsplatzs nicht plausibel dargelegt
Laut ProFirma gab das LAG jedoch der anschließenden Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
Nach Meinung der Richter habe der Arbeitgeber nicht plausibel dargelegt, dass mit dem Auftragsrückgang und der Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei.
Quelle: http://www.mittelstanddirekt.de/c185/m187/um227/d6417/default.html