Das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter ist während der Elternzeit nicht beendet, sondern ruht. Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.
Laut BWR med!a, einem Verlagsbereich des Verlags für die Deutsche Wirtschaft AG, bedeutet Elternzeit für Sie:
1. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss keine Arbeitsleistung erbringen.
2. Entsprechend hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltzahlung und damit auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
3. Außerdem müssen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter abgeführt werden.
Unterbrechungsmeldung
Mütter haben seit 2002 Anspruch auf 14 Wochen Mutterschutz.
Wenn eine Mutter nach der Mutterschutzfrist ihre ursprüngliche Tätigkeit wieder aufgenommen hat, muss der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse laut BWR med!a eine Unterbrechungsmeldung erstattet werden.
Bei unmittelbar nach dem Mutterschutz eintretender Elternzeit sei hingegen keine neue Unterbrechungsmeldung notwendig.
Für Väter in Elternzeit muss immer eine Unterbrechungsmeldung abgegeben werden.
Rechte der Mitarbeiter
Der Anspruch auf Elternzeit bestehe bis zum vierten Geburtstag des Kindes.
* Ein Elternteil kann die gesamte Elternzeit vollständig oder teilweise nehmen.
* Beide Elternteile können je einen Teil der Elternzeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist die Elternzeit aber auf insgesamt drei Jahre begrenzt.
* Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist die Elternzeit ebenfalls auf insgesamt 3 Jahre begrenzt.
Für seit dem 1.1.2007 geborene Kinder erhalten Mitarbeiter für 12 bzw. 14 Monate Elterngeld, wenn sie Elternzeit nehmen.
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoentgelts, das im letzten Jahr vor der Geburt erzielt wurde.
Bei einem Einkommen von weniger als 1.000 Euro erhält der Mitarbeiter einen höheren Prozentsatz (für je 20 Euro, die das Einkommen unter den 1.000 Euro liegt, steigt der Prozentsatz um ein Prozent).
Bescheinigungspflicht
Pflicht des Arbeitgebers ist es laut BWR med!a, dem Mitarbeiter das entsprechende Einkommen für seinen Antrag zu bescheinigen, also:
* das Arbeitsentgelt
* die abgezogene Lohnsteuer
* den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge
* die Arbeitszeit
Wichtig: Der Arbeitgeber muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro rechnen, wenn die Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht wurden.
Zuschüsse in der Elternzeit
Zahlt Ihr Unternehmen während der Elternzeit bestimmte freiwillige Zuschüsse an den Mitarbeiter, gilt Folgendes:
1. Die Zuschüsse zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit möglicherweise bezogenem Elterngeld das bisherige Nettoarbeitsentgelt des Mitarbeiters nicht übersteigen.
2. Wird das Nettoarbeitsentgelt überschritten, müssen Sie die Leistungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandeln und die entsprechenden Sozialabgaben abführen.
Quelle: http://www.mittelstanddirekt.de/c183/m187/um225/d4172/default.html?suche...